Anlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Jugendordnung
§ 1, Name und Mitgliedschaft
Name: Jugendorganisation des Sportvereins Niederwörresbach
Mitglieder sind alle Jugendlichen des Sportvereins Niederwörresbach sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2, Aufgaben
Die Jugendorganisation führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung. Die Aufgaben der Jugendorganisation sind:
Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG §11 (3))
Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
Heranführung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
Pflege der internationalen Verständigung
Beschaffung von Sportkleidung und Sportgeräten
Förderung von Freizeitaktivitäten
§ 3, Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
die Jugendvollversammlung
der Jugendausschuss
§ 4, Jugendvollversammlung
Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlungen, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins an Vollendung des 10. Lebensjahres. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Jugendleiter und Jugendtrainer sowie der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter.
Aufgaben der Jugendvollversammlung:
Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters für zwei Jahre (beide mindestens 18 Jahre alt)
Wahl der Jugendsprecher/innen (je Abteilung eine/r)
Wahl weiterer Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche
Änderung der Jugendordnung
Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
Vorschläge für das Jahresprogramm
Verabschiedung des Jugendetats
Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß schriftlich und fristgerecht (2 Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendorganisation haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5, Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
dem Vereinsjugendleiter
dem Stellvertreter
den Jugendsprechern
den Jugendtrainern und -betreuern
weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche
Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gestellten Aufgaben durch. Den Vorsitz übernimmt der Vereinsjugendleiter. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme.
Aufgaben des Jugendausschusses sind:
Betreuung der Jugendlichen auf alle Gebieten
Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
Herstellung eigener Verbindung zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
Einberufung der Jugendvollversammlung
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der, der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Vereinsjugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.
§ 6, Verhältnis zum Gesamtverein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.
§ 7, Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, geltend jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.


