Jugendordnung

Anlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Jugendordnung

§1, Name und Mitgliedschaft

Name: Jugendorganisation des Sportvereins Niederwörresbach

Mitglieder sind alle Jugendlichen des Sportvereins Niederwörresbach sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§2, Aufgaben

Die Jugendorganisation führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung. Die Aufgaben der Jugendorganisation sind:

  • Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG §11 (3))
  • Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  • Heranführung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaft­liche Zusammenhänge
  • Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsfor­men
  • Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
  • Pflege der internationalen Verständigung
  • Beschaffung von Sportkleidung und Sportgeräten
  • Förderung von Freizeitaktivitäten

§3, Organe 

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendausschuss

§4, Jugendvollversammlung 

Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlungen, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Ju­gendvollversammlung ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins an Vollendung des 10. Lebensjahres. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Jugendleiter und Jugendtrainer sowie der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter.

Aufgaben der Jugendvollversammlung:

  • Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters für zwei Jahre (beide mindes­tens 18 Jahre alt)
  • Wahl der Jugendsprecher/innen (je Abteilung eine/r)
  • Wahl weiterer Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche
  • Änderung der Jugendordnung
  • Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
  • Vorschläge für das Jahresprogramm
  • Verabschiedung des Jugendetats

Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß schriftlich und fristgerecht (2 Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird be­schlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Ver­sammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugend­organisation haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§5, Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

  • dem Vereinsjugendleiter
  • dem Stellvertreter
  • den Jugendsprechern
  • den Jugendtrainern und -betreuern
  • weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche

Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gestellten Aufgaben durch. Den Vorsitz übernimmt der Ver­einsjugendleiter. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme.

Aufgaben des Jugendausschusses sind:

  • Betreuung der Jugendlichen auf alle Gebieten
  • Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
  • Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
  • Herstellung eigener Verbindung zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Ju­gendhilfe
  • Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
  • Einberufung der Jugendvollversammlung

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendord­nung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der, der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Vereinsjugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.

§6, Verhältnis zum Gesamtverein

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Inte­ressen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssat­zung zu ergreifen.

§7, Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitglie­derversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, geltend jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.